Islam und Verfassungstreue

16. März 2015 Kurt Bracharz
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Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat soeben entschieden: Muslimische Lehrerinnen dürfen im Unterricht nun doch ein Kopftuch tragen. 2003 hatte sich der Zweite Senat desselben Bundesverfassungsgerichts noch gegen das Kopftuchtragen in der Schule ausgesprochen, damals im Anlassfall der Klägerin Fereshta Ludin, einer mit einem deutschen Islamisten verheirateten Afghanin.

Ludin war als Tochter einen Diplomaten und einer unverschleierten Mutter in Saudi-Arabien zur Schule gegangen, trug seither das Kopftuch und besuchte mit ihrem Gatten mehrmals die Taliban, zuletzt 1997. Diese Biographie ist deshalb erwähnenswert, weil man in diesem Zusammenhang an den westdeutschen Radikalenerlass 1972 bis 1976 gegen die Linke denken muss: Wer da in seinem noch jungen Leben einmal einer Vereinigung beigetreten war, die links von der SPD stand, konnte keine Anstellung im öffentlichen Dienst bekommen.

Betroffen waren natürlich vor allem potentielle Lehrerinnen und Lehrer an allen Schultypen. Gegen diese Berufsgruppe wurden auch 2200 Disziplinarverfahren verhängt und 136 Entlassungen ausgesprochen. Insgesamt wurden 1,4 Millionen Menschen überprüft. Kaum dreißig Jahre später kann eine Wahabitin mit Taliban-Verbindungen ohne weiteres in Deutschland Kinder unterrichten, soviel Toleranz muss offenbar sein. Wie es wohl mit der vom seinerzeitigen Radikalenerlass für Staatsdiener geforderten "aktiven Verfassungstreue" dieser Frau aussehen mag?

Die neue Klage wurde von zwei deutschen Lehrerinnen türkischer Herkunft in Nordrhein-Westfalen eingebracht, von denen die eine von der Schulbehörde abgemahnt, die andere gekündigt worden war. Die aktuelle Entscheidung lautet nun, das Kopftuch störe den Schulfrieden nicht, sondern sei Ausdruck der verfassungsmäßig garantierten Glaubensfreiheit, die nach außen gelebt und gezeigt werden kann. Ein Hintertürchen ließ das Gericht aber doch offen: Wenn religiöse Kleidung "zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität" führe, könne ein lokales Verbot gerechtfertigt sein.

Haben die Richter vorausschauend an die Burka gedacht? Im Ruhrgebiet sind drei Klagen eingebracht worden, von zwei burkatragenden Müttern, die von einer Grundschule bzw. einer Kita in Essen Betretungsverbote erhalten hatten, weil die Kinder laut Aussage der Schuldirektorin beim Anblick der dunklen Gestalten "so erschrocken waren, dass sie anfingen zu weinen und davonliefen", und von einer Krankenschwester in Bochum, die ihr "Recht auf das Kopftuch" bis zum Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte durchziehen wollte – was sich jetzt vielleicht erübrigt.

Die Vorsitzende der deutschen Grünen, Simone Peter, hat sich bereits gegen ein Burka-Verbot in Deutschland ausgesprochen, weil es dem "Selbstverständnis" der Burka-Trägerinnen wiederspräche, und die Pressesprecherin der Partei "Die Linke" nannte einen CDU-Vorschlag für ein solches Verbot "ein durchsichtiges rassistisches Manöver". Man sollte denken, gerade die Deutschen würden wissen, dass der Islam keine Rasse, sondern eine Religion ist.