Ein Fall von Anlassgesetzgebung

1. Oktober 2012 Kurt Bracharz
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Das rechtskräftig gewordene Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung von Jugendlichen zur strafbaren Körperverletzung erklärte, war der deutschen Bundesregierung von Anfang an ein Dorn im Auge. Im konkreten Fall war der operierende Arzt freigesprochen worden, weil er kein Unrechtsbewusstsein gehabt haben konnte, schließlich waren in Deutschland zahllose Beschneidungen jahrein, jahraus ohne Anzeigen und Urteile durchgeführt worden. Insgesamt war durch das Urteil vom 7. Mai eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden.

Nun hat die Regierung ihre Änderungsvorschläge für das Bürgerliche Gesetzbuch in diesem Punkt an die Länder und Verbände, den Bundesgerichtshof und den Generalbundesanwalt verschickt. Es heißt darin nun ausdrücklich, dass die sogenannte "Personensorge" der Eltern für das Kind "auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen" umfasse, "wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll" und die Eltern die Beschneidung für dem "Kindeswohl dienlich" halten.

Mit diesen verschwommen klingenden Formulierungen hat das deutsche Bundesjustizministerium die ausdrückliche Erwähnung einer religiösen Begründung der Beschneidung aus dem Gesetz herausgehalten. Betroffen sind ja nur die Muslime und die Juden, andere Religionen verlangen keine Beschneidung. Um die medizinische Indikation etwa der Vorhautverengung ging es bei dem Kölner Urteil ohnehin nicht. Das Kölner Landgericht hielt die Einwilligung der Eltern in eine religiös begründete Beschneidung für irrelevant, weil sie nicht dem Kindeswohl diene.

Das Ministerium will nun ins BGB schreiben, dass die Einwilligung der Eltern doch relevant sei, wenn diese die Beschneidung für "kindeswohldienlich" hielten. Das klingt nun nicht gerade besonders gefinkelt. Falls es durchgeht, werden die Beschneidungsgegner wohl zu den Höchstgerichten gehen. Eines ist der Vorgang auf jeden Fall, nämlich Anlassgesetzgebung, und die gilt im Justizwesen aus gutem Grund als nichts Wünschenwertes.